Choisissez votre langue ici / Choose your language here / Kies hier uw taal:

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Neuwagen

 

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

VERKAUFSABSCHLUSS

Art. 1 – ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers darf der Käufer die Bestellung, die Gegenstand des Vertrages ist, weder entgeltlich noch unentgeltlich auf dritte übertragen.

Art. 2 – Wenn eine der beiden Parteien (Käufer oder Verkäufer) die Bestellung kündigt, schuldet sie der anderen Partei innerhalb der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder im Fall höherer Gewalt geltenden Kündigungsmöglichkeiten einen Schadensersatz in Höhe des tatsächlich erlittenen Schaden, allerdings bis zu einer maximalen Höhe von 10% des vereinbarten Fahrzeugpreises exklusive Steuern.

LIEFERDATUM ODER LIEFERFRIST

Art. 3a) Auf dem Bestellschein ist das vereinbarte Lieferdatum oder die vereinbarte Lieferfrist vermerkt, welche(s) in allen Fällen außer im Fall höherer Gewalt, einzuhalten ist.
b)           Die Lieferfrist beginnt am Tag nach Unterzeichnung des Bestellscheins durch den Käufer.
c)            Wenn der Verkäufer dieses Lieferdatum oder die Lieferfrist nicht einhalten kann, muss er den Käufer unverzüglich per Einschreiben oder anhand eines sonstigen gesetzlichen Nachweises  hiervon in Kenntnis setzen. Auf diese Weise kann der Verkäufer den Käufer die Aufschiebung des Lieferdatums oder die Verlängerung der Lieferfrist ankündigen, die jedoch 25% der ursprünglich vereinbarten Frist nicht überschreiten darf.
d)           Wird auch die neue Lieferfrist überschritten, kann der Käufer – außer bei höherer Gewalt – den Vertrag per Einschreiben ohne vorige Mahnung kündigen, vorbehaltlich des Schadensersatzes in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens, allerdings bis zu einer maximalen Höhe von 10% des vereinbarten Fahrzeugpreises exklusive Steuern.
e)           Im Fall eines Vertragsbruchs wird die Anzahlung binnen 8 Kalendertragen ab Empfang der Ankündigung des Vertragsbruches zurückerstattet.
f)            Die beiden obigen Absätze d) und e) gelten auch in dem Fall, dass der mit Verzug liefernde Verkäufer die in Abschnitt c) genannte Fristverlängerung nicht ankündigt.

Art. 4 – Wenn der Verkäufer das Fahrzeug am vereinbarten Lieferdatum oder nach vereinbarter Lieferfrist nicht in Empfang nehmen kann, hat der Verkäufer das recht, nach Ablauf von 10 Kalendertagen ab dem Versand Datum der eingeschriebenen Mahnung folgende Maßnahmen zu ergreifen, außer, wenn der Käufer beweisen kann, dass die Nichtabholung des Fahrzeugs auf höhere Gewalt zurückzuführen ist:

  • Abstellkosten gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarif ab dem Versanddatum der eingeschriebenen Mahnung bis zur Abholung und Bezahlung des Fahrzeugs in Rechnung stellen.
  • Den Verkauf kündigen und einen Schadenersatz in Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens fordern, allerdings bis zu einer maximalen Höhe von 10% des vereinbarten Fahrzeugpreises, exklusive Steuern.

Die Anzahlung bleibt Eigentum des Verkäufers und wird von dem Betrag der fälligen Abstellkosten und das Schadensersatzes abgezogen.

PREIS

Art. 5a) Der auf dem Bestellschein vermerkte Preis exklusive Steuern darf nicht erhöht werden, dies jedoch vorbehaltlich folgender Bestimmungen.

  1. b) Falls das vereinbarte Lieferdatum oder die vereinbaret Lieferfrist länger als 4 Monate vorausliegt, bzw. hinausläuft, darf der Verkäufer jede vom Importeur oder Hersteller empfohlene Änderung des Höchstpreises (Katalogpreises) auf den vereinbarten Preis anwenden.
    Wenn der vereinbarte Preis hierdurch erhöht wird, hat der Verkäufer die Pflicht, dies unverzüglich auf deutliche und unmissverständliche Weise per Einschreiben mitzuteilen. In diesem Schreiben muss der Käufer außerdem darauf hingewiesen werden, dass er die Möglichkeit hat, den Vertrag zu kündigen. Im Fall einer Preiserhöhung kann der Käufer den Vertrag binnen zehn Kalendertagen ab Empfang der Preiserhöhungsankündigung per Einschreiben kündigen. Die eventuell geleistete Anzahlung wird dann binnen acht Kalendertagen ab Empfang der eingeschriebenen Vertragskündigung des Käufers rückerstattet.
    c) Wenn das gemäß Artikel 3c) vereinbarten Lieferdatum überschritten oder die Lieferfrist verlängert wird, darf der vereinbarte Preis exklusive Steuern nicht erhöht werden.
    d) Der Preis der gesetzlich vorgeschriebenen festen Ausstattung ist im angekündigten Preis inbegriffen.

LIEFERUNG

Art. 6a) Die Lieferung des Fahrzeugs erfolgt am Sitz des Verkäufers, wenn keine anderslautende schriftliche Vereinbarung vorliegt. Unter einer vertragsgerechten Lieferung ist die (persönliche) Aushändigung des bestellten Fahrzeugs mit dem Dokument 705 und der Übereinstimmungsbescheinigung zu verstehen, ohne die das Fahrzeug nicht angemeldet werden kann.
b)           Der Käufer trägt ab der effektiven Auslieferung alle Risiken in Zusammenhang mit dem Fahrzeug.
c)            Falls die Produktion des bestellten Fahrzeugs eingestellt wird und die Lieferung eines Fahrzeugs mit den vom Käufer gewünschten spezifischen wesentlichen Merkmalen nicht möglich ist, wird der Verkauf von Rechts wegen für nichtig erklärt.

Art. 7 – Das Fahrzeug kann nur gegen eine vom Käufer selbst oder von seinem Bevollmächtigten unterzeichnete Empfangsbestätigung des Fahrzeugs und der zur Anmeldung erforderlichen Dokumente abgeholt werden.

ZAHLUNG

Art. 8a) Außer bei Einwilligung des Käufers und unbeschadet der Gültigkeit des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, darf der Verkäufer keine Anzahlung fordern, die über 15% des Gesamtpreises des Fahrzeugs überschreitet.
b)           Die Zahlung des Gesamtpreises oder des Restbetrags im Fall einer Anzahlung erfolgt bar zum Zeitpunkt der Lieferung, sofern keine ausdrücklich anderslautende Vereinbarung vorliegt. Andernfalls werden auf den fälligen Betrag von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung die gesetzlichen Verzugszinsen hinzugerechnet. Unbeschadet der Gültigkeit von Artikel 6b) bleibt das Fahrzeug Eigentum des Verkâufers, bis der vollständige Preis bezahlt ist. Falls die Zahlung nicht binnen 10 Kalendertagen ab dem Versanddatum der eingeschriebenen Mahnung erfolgt, kann der Verkäufer den Verkauf per Einschreiben zu Händen des Käufers kündigen. In diesem Fall schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zu den genannten Verzugszinsen Schadensersatz in Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens fordern, allerdings bis zu einer maximalen Höhe von 10% des vereinbarten Fahrzeugpreises, exklusive Steuern.
c)            Im Säumnisfall bleibt der angezahlte Betrag Eigentum des Verkäufers und wird vom Betrag des obengenannten Schadensersatzes abgezogen.
d)           Die Aushändigung eines Schecks gilt nicht als Zahlung. Ein Scheck wird stets unter Vorbehalt seines Inkassos angenommen.

ÜBEREINSTIMMUNG UND SICHTBARE MÄNGEL

Art. 9a) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, ein Modell zu liefern, das in einigen Details vom bestellten Modell abweichen kann, sofern diese Details nicht auf dem Bestellschein unter „spezifische, für den Käufer wesentliche Merkmale“ als wesentliche Merkmale des Vertrags festgehalten sind.
b)           Sichtbare Mängel an Lack, Karosserie oder Innenausstattung müssen dem Verkäufer unverzüglich per Einschreiben oder sonstigen gesetzlichen Nachweis gemeldet werden.
Sonstige sichtbare Mängel und die Abweichung  des gelieferten Fahrzeugs von dem bestellten Fahrzeug müssen dem Verkäufer vorbehaltlich der in Artikel 9a) enthaltenen Bestimmungen spätestens binnen 10 Kalendertagen ab Lieferung per Einschreiben gemeldet werden.

 

ÜBERNAHME EINES GEBRAUCHTFAHRZEUGS

Art. 11 – Wenn die Übernahme eines Gebrauchtfahrzeugsauf dem Bestellschein bestätigt wurde, setzt diese Übernahme die Lieferung und Bezahlung des Neufahrzeugs sowie den Nachweis voraus, dass der Käufer der Eigentümer des zu übernehmenden Fahrzeugs ist. Und dass alle Plichten in Bezug auf die eventuelle Finanzierung erfüllt sind. Der bei der Bestellung des Neufahrzeugs vereinbarte Übernahmewert des Gebrauchtfahrzeugs ist endgültig, sofern der Zustand des Gebrauchtfahrzeugs zum Zeitpunkt der Abgabe durch den Käufer mit Ausnahme kleiner, für den Verkäufer unwesentlichen Details vollständig mit der Beschreibung übereinstimmt, die in einem, dem Bestellschein beiliegenden Dokument festgehalten ist.

VOM HERSTELLER AUSGESTELLTE DOKUMENTE

Art. 12 – Jedes vom Hersteller ausgestellte Dokument, das die technischen Eigenschaften des bestellten Fahrzeugs wiedergibt, den Stempel oder die Unterschrift des Verkäufers trägt und dem Bestellschein beiliegt, gilt als wesentlicher Bestandteil des betreffenden Bestellscheines.

HÖHERE GEWALT

Art. 13 – Wenn sich eine Partei auf einen Fall höherer Gewalt beruft, muss sie die andere Partei binnen 8 Kalendertagen ab Feststellung des Vorfalls per Einschreiben hiervon in Kenntnis setzen.

FINANZIERUNG UND KÜNDIGUNGSMÖGLICHKEIT

Art. 14a) – die eventuelle Finanzierung muss dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und im besonderen Artikel 18 dieses Gesetzes über die Vertragskündigungsmöglichkeit entsprechen.
Bei einer Finanzierung durch den Verkäufer oder durch die Vermittlung des Verkäufers ist dies auf dem Kaufvertrag zu vermerken. Falls festgehalten wurde, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wurde, dass eine Finanzierung ohne Intervention des Verkäufers zum Abschluss dieses Finanzierungsvertrags genehmigt wird, und falls das Finanzinstitut die Finanzierung verweigert, muss der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Darüber hinaus muss er dem Verkäufer den schriftlichen beweis der Finanzierungsverweigerung binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Bestellung per Brief übermitteln. Die eventuell geleistete Anzahlung wird dem Käufer. In diesem Fall unverzüglich rückerstattet. Hält der Käufer diese Bestimmung nicht ein, so schuldet er dem Verkäufer einen Schadensersatz in Höhe von maximal 10% des vereinbarten Gesamtpreis des Fahrzeugs.

  1. b) wenn die Zahlung nicht bar erfolgt, sind die bei Automobilsalons, Fachmessen und Ausstellungen abgeschlossenen Verkäufe zudem Artikel 86 und folgenden des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über Handelspraktiken sowie über Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz unterworfen, wobei die in Artikel 89 des Gesetzes festgehaltene Bedenkzeit gilt.

NACHWEIS

Art. 15 – In den obigen Bestimmungen gilt der eingeschriebene Brief lediglich als Nachweis.

GERICHTSSTAND

Art. 16 – bei eventuellen Streitfällen sind folgende Richter nach Wahl des Klägers befugt, in der Sache zu befinden. (1.) der Richter  des Wohnsitzes der beklagen Partei oder einer der beklagten Parteien; (2.) der Richter des Ortes, an dem die strittigen Pflichten oder eine dieser Pflichten entstanden sind oder ausgeführt wurden, werden oder werden müssen; (3.) der Richter des Wohnsitzes des Käufers.

EIGENSCHAFT UND PFLICHTEN DES KÄUFERS

Art. 17a) – Die vorliegenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vollständig anwendbar, wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über Handelspraktiken sowie über Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz ist, d.h. wenn er das Fahrzeug, das Gegenstand des Vertrags ist, zu außerberuflichen Zwecken anschafft oder gebraucht.

  1. b) Wenn der Käufer kein Verbraucher im Sinne des obigen Artikels 17a) ist, gelten außerdem folgende zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen, in diesem Fall jedoch mit Ausnahme der Artikel 3, 5a), 5b), 5c), 8a), 12, 14a), 14b) und 16. In diesem Fall:
  • ist das angegebene Lieferdatum oder die Lieferfrist rein informatorisch und nicht verbindlich für den Verkäufer.
  • können die im Vertrag genannten Preise erhöht werden, wenn der vom Importeur empfohlene Katalogpreis steigt,
  • ist der alleinige Gerichtsstand des Wohnsitz oder Gesellschaftssitz des Verkäufers.

Art. 18 – Außer bei anderslautender schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien besitzen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Gültigkeit. Änderungen oder Nachträge zu den vorliegenden Bestimmungen können die auf den vorliegenden Geschäftsbedingungen und den Gesetzesbestimmungen beruhenden Rechte des Käufers weder direkt noch indirekt aufheben oder einschränken. Dies gilt im Besonderen für die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über Handelspraktiken sowie über Verbraucherinformationen und Verbraucherschutz.